LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2012
L 19 AS 556/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 205/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2012 (L 19 AS 556/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/8957

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 556/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8957

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die am 00.00.1971 geborene Antragstellerin zu 1), der am 00.00.1970 geborene Antragsteller zu 2) und die am 00.00.1993 geborene Antragstellerin zu 3) beziehen wieder Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem der Antragsgegner seinen Entziehungsbescheid vom 24.01.2012 zurückgenommen hat. Ihnen wurden mit Bescheid des Antragsgegners vom 02.03.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich 792,03 EUR bewilligt.

Am 05.02.2012 beantragten die Antragsteller u.a.,

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein Darlehen in Höhe von 1.116,33 EUR zur Übernahme von nichtgezahlten Stromabschlägen zu gewähren.