LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2011
L 7 B 406/08 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 65/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2011 (L 7 B 406/08 AS) - DRsp Nr. 2011/20312

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 7 B 406/08 AS

DRsp Nr. 2011/20312

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2008 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 321,30 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Köln für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das SG den Antragstellern des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt N beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 02.10.2008 folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG, 250,00 Euro Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 89,30 Euro Summe 559,30 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest: