LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2011
L 19 AS 1563/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1353/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2011 (L 19 AS 1563/10 B) - DRsp Nr. 2011/20311

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1563/10 B

DRsp Nr. 2011/20311

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin, die mit ihrem am 00.00.2008 geborenen, schwerbehinderten (GdB 100%, Merkzeichen G, H, RF) Sohn - Kläger zu 2) - zusammenlebt und seit dem 01.01.2010 für sich allein Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) bezieht, beantragte im Februar 2010 die Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagter) zur Anmietung einer größeren, im Gegensatz zu ihrer bisherigen im Erdgeschoss liegenden Wohnung. Der Beklagte lehnte die Zustimmung ab, weil die Wohnung nicht angemessen sei (Bescheid vom 04.02.2010).

Die Klägerin zu 1) legte hiergegen Widerspruch ein und unterschrieb am 06.03.2010 den Mietvertrag für die neue Wohnung.

Der Beklagte, der der Klägerin mit Bescheid vom 09.03.2010 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2010 weiterbewilligte, wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.03.2010).

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.08.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Beklagte die Zusicherung im Hinblick auf die Unangemessenheit der Wohnung zu Recht abgelehnt habe.