LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2011
L 11 KA 96/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 308/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2011 (L 11 KA 96/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/7341

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 96/10 B ER

DRsp Nr. 2011/7341

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2010 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2010 abgeändert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 10.11.2008 durch Anordnungsbescheid vom 03.08.2009 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der zum Az. S 2 KA 188/09 (L 11 KA 92/10) vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage wird festgestellt.

Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine zur vertragsärztlichen Versorgung in T zugelassene Berufsausübungsgemeinschaft von Fachärzten für Innere Medizin, teils mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie. Am 28.08.2008 beantragte sie die Genehmigung einer fachärztlich nephrologischen Zweigpraxis mit Dialyse im St.-G-Krankenhaus F.