LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2012
L 19 AS 91/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 4489/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2012 (L 19 AS 91/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/6948

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 91/12 B ER

DRsp Nr. 2012/6948

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 12.12.2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Regelungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2011 zu ändern und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten

1. die Sozialleistungen per Postscheck zum 30. des Monates pünktlich anzuweisen

2. die für sie zuständige Sachbearbeiterin abzusetzen und die Zuständigkeit für ihre Leistungsangelegenheit auf einen anderen Sachbearbeiter zu übertragen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.