Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.12.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäße sowie statthafte Beschwerde der Antragstellerin vom 06.01.2011, eingegangen am 07.01.2011, gegen den ihr am 04.01.2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 31.12.2010 ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) zunächst Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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