LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2013
L 19 AS 2368/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 601/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2013 (L 19 AS 2368/12 B) - DRsp Nr. 2013/2632

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2368/12 B

DRsp Nr. 2013/2632

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung sowie Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen der Anrechnung von Arbeitseinkommen.

Die am 00.00.1957 geborene Klägerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1994 geborenen Sohn lebend Leistungen nach dem SGB II, die ihr für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 durch Bescheid vom 04.03.2010 und Änderungsbescheid vom 21.07.2010 sowie für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 mit weiterem Bescheid vom 21.07.2010 bewilligt wurden.

Am 31.08.2010 teilte die Klägerin unter Vorlage eines Arbeitsvertrages und der Ablichtung eines Kontoauszuges, auf dem der Eingang eines Betrages von 1.049,51 EUR am 31.08.2010 verbucht ist, ihre Arbeitsaufnahme zum 01.08.2010 mit.

Am 08.09.2010 wurde die sich hieraus ergebende leistungsrechtlich relevante Veränderung festgestellt. Am 08.09.2010 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er Leistungen in veränderter Höhe unter Berücksichtigung des zu erwartenden Arbeitseinkommens für den Zeitraum ab dem 01.10.2010 bewilligte.