LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2013
L 19 AS 2152/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 3492/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2013 (L 19 AS 2152/12 B) - DRsp Nr. 2013/2889

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2152/12 B

DRsp Nr. 2013/2889

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines mobilen Lichtsets nach § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am 00.00.1972 geborene Kläger bezieht, zunächst von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter), seit dem 08.10.2008 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Zum 01.04.2009 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Fotojournalist auf. Durch Bescheid vom 04.05.2009 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für die Zeit vom 01.12. bis 31.12.2009 einen Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Für seine selbständige Tätigkeit erhielt der Kläger ein EU/Mikrodarlehen i.H.v. 25.000,00 EUR von der O Bank.

Am 18.03.2009 beantragte der Kläger die Gewährung eines Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2009. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 14.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 19 AS 3491/10.