LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2013
L 18 KN 97/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 285/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2013 (L 18 KN 97/12 B) - DRsp Nr. 2013/2888

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 97/12 B

DRsp Nr. 2013/2888

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.05.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus E als Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.