Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.05.2012 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus E als Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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