LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2012
L 19 AS 1914/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2189/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2012 (L 19 AS 1914/11 B) - DRsp Nr. 2012/6911

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1914/11 B

DRsp Nr. 2012/6911

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2011 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab dem 20.09.2011 bewilligt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Der am 00.00.1982 geborene Kläger stand seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Bei der erstmaligen Antragstellung Ende 2004 gab er an, nicht über Einkommen zu verfügen an. Über einen PKW verfüge er nicht. Direkt über der Unterschrift des Klägers enthielt der Antrag die fettgedruckte Klausel:

"Ich versichere, dass die von mir gemachten Angaben zutreffen. Änderungen insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen."

Auch die von dem Kläger unterzeichneten Fortzahlungsanträge vom 22.03.2005, 23.05.2005 und 16.11.2005 enthielten einen solchen Passus, wonach der Kläger künftige Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitteilt. Im Antrag vom 16.11.2005 strich der Kläger diesen Passus indes durch.