LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009
L 20 B 59/08 AY
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AY 14/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009 (L 20 B 59/08 AY) - DRsp Nr. 2009/3102

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 59/08 AY

DRsp Nr. 2009/3102

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.07.2008 geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe ab dem 20.02.2008 (Antragseingang) bewilligt und Rechtsanwältin P, P, zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Gründe:

Zur Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.

Die Kläger sind mit einem sog. Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, nachdem für sie eine Verpflichtungserklärung i.S.v. § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgegeben worden war. Sie waren zuvor unter Inanspruchnahme eines sog. Schleppers nach Luxemburg eingereist und hatten dort die Gewährung von Asyl beantragt; die Luxemburgischen Behörden haben die Kläger am 15.06.2005 nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen in die Bundesrepublik überstellt, nachdem die Erteilung des Visums durch die Deutsche Botschaft in der Ukraine festgestellt worden war. Nach Angaben im Asylverfahren war das Visum für die Bundesrepublik in Kiew vom "Schlepper" beantragt worden; erst in Luxemburg hätten sie - die Kläger - von diesem Visum erfahren.