LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009
L 20 B 134/08 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 15/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009 (L 20 B 134/08 AS) - DRsp Nr. 2009/3100

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 134/08 AS

DRsp Nr. 2009/3100

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.09.2008 geändert. Den Klägern zu 3 und 4 wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V, I zur ihrer Vertretung beigeordnet. Die Beschwerde der Kläger zu 1 und 2 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 22.07.2007 beantragte der Kläger zu 1 die Gewährung einer einmaligen Zahlung von 118,15 EUR "im Zusammenhang mit dem Schulunterricht" der Kläger zu 3 und 4. Er fügte insoweit Listen von den Eltern zu beschaffender Schulmaterialien der Grundschule W sowie der Realschule W bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 237 bis 240 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 12.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2007 ab; der entsprechende Bedarf sei aus der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Auch die Gewährung eines entsprechenden Darlehens komme nicht in Frage, da der Bedarf nicht unvorhersehbar eingetreten sei.

Hiergegen haben die Kläger am 27.11.2007 Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.