LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009
L 20 B 132/08 SO ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SO 8/08 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009 (L 20 B 132/08 SO ER) - DRsp Nr. 2009/3099

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 132/08 SO ER

DRsp Nr. 2009/3099

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 2. Oktober 2008 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts (weitere) Fahrtkosten zu erstatten.

Der 1960 geborene Antragsteller steht seit September 2007 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Seine im Jahr 2002 und 2000 geborenen Töchter leben mit ihrer Mutter, der mit Urteil vom 15. Oktober 2007 geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, in O/Oberpfalz. Die einfache Wegstrecke vom Wohnort des Klägers zum Wohnort seiner Kinder beträgt mehr als 500 km.

Der Antragsteller lebt seit April 2006 getrennt von seiner geschiedenen Ehefrau. Im Trennungsjahr April 2006 bis April 2007 hatte der Antragsteller ausweislich einer Stellungnahme der Psychologischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Caritas in O vom 3. April 2008 lediglich brieflichen Kontakt zu seinen Kindern.