LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009
L 20 B 116/08 SO
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 9/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009 (L 20 B 116/08 SO) - DRsp Nr. 2009/3098

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen L 20 B 116/08 SO

DRsp Nr. 2009/3098

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.08.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht gegen einen Bescheid der Beklagten vom 13.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008. Sie bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine neue Brille. Die Beklagte hat dies mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt; sie hat der Klägerin eine darlehensweise Gewährung i.S.v. § 37 SGB XII angeboten, was die Klägerin ablehnt.

Mit Beschluss vom 07.08.2008 lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin ab. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.