LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009
L 19 B 168/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 56/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.01.2009 (L 19 B 168/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/1873

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2009 - Aktenzeichen L 19 B 168/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/1873

Der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2008 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. Juni 2008 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens insgesamt. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin ab März 2008 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Bescheide vom 06.und12.03.2008). Mit Bescheid vom 21.04.2008 verfügte die Beklagte die Auszahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung, die sie in Höhe von 290,38 EUR festgesetzt hatte, ab Mai 2008 unmittelbar an den Vermieter in Höhe von zunächst 342,50 EUR und mit Änderungsbescheid vom 20.06.2008 in Höhe von 290,38 EUR.

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Detmold hat mit Beschluss vom 30.06.2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen diese Bescheide insoweit angeordnet, als durch den Bescheid für die Monate Mai und Juni 2008 eine Direktzahlung an den Vermieter von mehr als 290,38 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.