Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.05.2013 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt I beigeordnet.
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Teilnahme an einer Weiterbildung zur Sicherheitsfachkraft.
Der am 00.00.1984 geborene Kläger verfügt über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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