LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2013
L 19 AS 1401/13 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 831/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2013 (L 19 AS 1401/13 B) - DRsp Nr. 2013/25103

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1401/13 B

DRsp Nr. 2013/25103

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.05.2013 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt I beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Teilnahme an einer Weiterbildung zur Sicherheitsfachkraft.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger verfügt über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.