Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 21.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012, mit der die Klägerin noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|