LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2012
L 7 AS 1544/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 2046/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2012 (L 7 AS 1544/12 B) - DRsp Nr. 2013/41

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1544/12 B

DRsp Nr. 2013/41

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.07.2012 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 21.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012, mit der die Klägerin noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 2011 geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.