Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.08.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller hinsichtlich der Stromkostennachforderung Leistungen in Höhe von 975,25 EUR als Darlehen zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (16.07.2012) für das Ausgangsverfahren S 43 AS 1654/12 ER und ab Antragstellung (25.09.2012) für das Beschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt T aus I beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|