Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.03.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 63 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Durch Bescheid vom 15.08.2011 forderte das Jobcenter E von dem am 00.00.1992 geborenen Kläger als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seiner Schwester, zu viel gezahlte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 243,84 EUR zurück. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 14.09.2011 begründete die Prozessbevollmächtigte den Widerspruch und forderte das Jobcenter im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 39 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf, zur Vermeidung eines gerichtlichen Eilverfahrens bis zum 28.09.2011 klarzustellen, dass der Forderungseinzug ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beachtet werden.
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