LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2011
L 19 AS 938/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 1779/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2011 (L 19 AS 938/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/20242

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 938/11 NZB

DRsp Nr. 2011/20242

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 - S 35 AS 1779/10 - wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kleiderschranks in Höhe von 599,00 EUR.

Im Dezember 2008 zog die Klägerin zusammen mit ihren beiden Kindern von J nach I um. Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 23.11.2009 beantragte sie die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines neuen Wohnzimmerschranks. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25.11.2009 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 zurück.

Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, dass ihr alter Wohnzimmerschrank defekt gewesen sei. Deshalb habe sie den Wohnzimmerschrank beim Umzug nach I nicht mitgenommen, sondern einen neuen Wohnzimmerschrank angeschafft. Für die Anschaffung habe sie ein privates Darlehen aufgenommen.

Durch Urteil vom 25.03.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 06.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin 10.05.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.