LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2011
L 19 AS 936/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 237/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2011 (L 19 AS 936/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/20241

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 936/11 NZB

DRsp Nr. 2011/20241

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 - S 35 AS 237/09 - wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Genossenschaftsanteils in Höhe von 310,00 EUR nach § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a.F.) als Zuschuss.

Im Jahr 2008 bezog die Klägerin zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern Leistungen nach dem SGB II von der ARGE J.

Am 24.09.2008 unterzeichnete die Klägerin einen Mietvertrag über die Anmietung einer Genossenschaftswohnung in I, in dem sie sich u. a. verpflichtet, eine Mietkaution von 300,00 EUR zu stellen. Sie erklärte gleichzeitig ihren Beitritt zur Genossenschaft mit der Verpflichtung, einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 310,00 EUR zu erwerben. Am 25.09.2008 zahlte sie diesen ein. Im Dezember 2008 zog die Klägerin mit ihren Kindern nach I um.