LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2011
L 19 AS 100/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1309/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2011 (L 19 AS 100/11 B) - DRsp Nr. 2011/20240

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 100/11 B

DRsp Nr. 2011/20240

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Der Kläger beantragte im Dezember 2008 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 07.01.2009 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitliche: Beklagter) der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 unter Anrechnung eines Einkommens des Klägers von 400,00 EUR mtl ... Nachdem der Kläger belegt hatte, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008 beendet gewesen war, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2009, adressiert an den Kläger, Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.164,78 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2009 ohne Anrechnung eines Einkommens. Der Beklagte veranlasste am 05.02.2008 die Auszahlung eines Nachzahlungsbetrages von 480,00 EUR für die Zeit vom 01.01 bis 28.02.2009 auf das Konto des Klägers.