LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2009
L 7 B 166/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 96/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2009 (L 7 B 166/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/17821

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 166/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/17821

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.04.2009 werden zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Den Antragstellern zu 2) und 3) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus Q beigeordnet.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.