Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.04.2009 werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Den Antragstellern zu 2) und 3) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus Q beigeordnet.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
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