LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2009
L 20 B 27/09 AS
Fundstellen:
JurBüro 2009, 533
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 209/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2009 (L 20 B 27/09 AS) - DRsp Nr. 2009/17881

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen L 20 B 27/09 AS

DRsp Nr. 2009/17881

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2009 aufgehoben.

Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden in Abänderung der Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2008 auf 461,01 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Antrags- und Beschwerdegegner ist in solchen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Der durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Beteiligte ist selbst am Gebührenfestsetzungs- bzw. entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS m.w.N.).

I. Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer Gesamtgebühr von 785,40 EUR; die Urkundsbeamtin hat lediglich eine Gebühr von 421,26 EUR festgesetzt.

II. Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet.