Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (ASt.) ist nicht begründet.
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