Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde des Klägers vom 04.09.2012 gegen den ihm am 06.08.2012 zugestellten, Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 03.08.2012 ist unbegründet.
Das Sozialgericht (vgl. zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG für die Klage eines Asylbewerbers auf Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt den Beschluss des erkennenden Senats vom 27.01.2012 - L 20 AY 140/11 B) hat der am 25.05.2012 erhobenen Klage im Ergebnis zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgesprochen.
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