LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2011
L 19 AS 495/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 186/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2011 (L 19 AS 495/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/7830

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 495/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7830

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.02.2011 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 26.01. bis 31.05.2011, längstens bis zum Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid, auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,97 EUR mtl. zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 14.03.2011 ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G, D, beigeordnet.

Gründe:

I. Der am 00.00.1988 geborene Antragsteller wohnte zusammen mit seinen Eltern und seinem am 00.00.1987 geborenen Bruder in der 69 qm großen Wohnung der Eltern. Er teilte mit seinem Bruder ein Zimmer. Als Bedarfsgemeinschaft bezog er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zum 30.06.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 01.07.2007 wurde die Leistungsbewilligung wegen des Bezugs von Knappschaftsausgleichleistung nach § 7 Abs. 4 SGB II aufgehoben.