LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2013
L 7 AS 2075/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4752/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2013 (L 7 AS 2075/12 B) - DRsp Nr. 2013/7045

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 2075/12 B

DRsp Nr. 2013/7045

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.10.2012 geändert. Den Klägern wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 03.05.2012 bewilligt und Rechtsanwalt S aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 01.10.2012 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Hauptsacheverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.