LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2011
L 20 SO 7/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 587/10 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2011 (L 20 SO 7/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/7340

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 7/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7340

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 23.12.2010 sowie vom 15.02.2011 abgeändert.

Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur bestandskräftigen Entscheidung über eine Pflichtversicherung ab dem 01.09.2010 als Versicherten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu führen und ihm Leistungen der Krankenversicherung zu gewähren. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Dem Antragsteller wird für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus W gewährt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankenhilfe.

Der am 00.00.1944 geborene und unter diversen behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidende Antragsteller war vom 18.11.2005 bis zum 30.11.2006 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II pflichtversichert bei der beigeladenen Krankenkasse. Vom 22.05.2006 bis zum 31.08.2010 war der Antragsteller inhaftiert. Seit dem 01.09.2009 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente in Höhe von 694,23 EUR.