LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2012
L 19 AS 2027/11 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1218/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2012 (L 19 AS 2027/11 B) - DRsp Nr. 2012/6947

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2027/11 B

DRsp Nr. 2012/6947

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der am 00.00.1989 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit neben Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Am 26.08.2010 fragte der Kläger wegen eines Vermittlungsgutscheins beim Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) an. Dort wurde er, da es sich um einen sog. "Aufstocker" handelte, ausweislich eines entsprechenden Verbis-Vermerks an die Agentur für Arbeit verwiesen. Am 27.08.2010 wandte sich der Kläger wegen des Vermittlungsgutscheins sodann an die Agentur für Arbeit. Dort teilte man ihm mit, ein Anspruch komme nicht in Betracht, da er nicht innerhalb der letzten drei Monate mindestens 60 Tage arbeitslos gewesen sei. Am 05.10.2010 und am 24.11.2010 wandte sich der Kläger jeweils erneut an die Agentur für Arbeit wegen eines Vermittlungsscheins. Ihm wurde dabei jeweils mitgeteilt, ein Anspruch bestehe nicht.