LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2008
L 12 B 183/07 AS ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 409/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2008 (L 12 B 183/07 AS ER) - DRsp Nr. 2010/15308

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen L 12 B 183/07 AS ER

DRsp Nr. 2010/15308

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.11.2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet dem Antragsteller ab dem 23.10.2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren S 31 AS 406/07 monatliche Leistungen in Höhe von 734,00 EUR zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bezog bis zum 30. April 2007 entsprechende Leistungen in Höhe der Regeleistung von 345 EUR und für Kosten der Unterkunft in Höhe 387,07 EUR monatlich.

Durch den Tod seiner Mutter am 00.00.2006 erbte der Antragsteller zusammen mit seinem Vater die Hälfte eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes in I, Q-straße 00. Die zweite Grundstückshälfte steht im Eigentum des Vaters des Klägers, der auch eine der sieben Wohnungen in dem Haus bewohnt. Nach Beurteilung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im X-Kreis vom 20. Juni 2007 hat das Grundstück einen Wert von 225.000 Euro.