LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2011
L 8 R 733/11 B ER RG
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 190/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2011 (L 8 R 733/11 B ER RG) - DRsp Nr. 2011/18702

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2011 - Aktenzeichen L 8 R 733/11 B ER RG

DRsp Nr. 2011/18702

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13.7.2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte in einem Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1.10.2010 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.9.2010, mit dem diese die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 86.134,41 Euro verlangt. Der Antragsteller habe auf Zahlungen an seine Lebensgefährtin keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl es sich dabei um Arbeitsentgelt gehandelt habe.

Dem Begehren des Antragstellers hat das Sozialgericht (SG) Duisburg entsprochen (Beschluss v. 14.3.2011). Das SG hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe die Voraussetzungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nur unzureichend ermittelt. Es sei bereits zweifelhaft, ob sie überhaupt für den Antragsteller tätig geworden sei. Daher stelle die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller auch eine unzumutbare Härte dar.