LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.09.2011
L 7 B 411/09 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 98/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.09.2011 (L 7 B 411/09 AS) - DRsp Nr. 2011/17641

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen L 7 B 411/09 AS

DRsp Nr. 2011/17641

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.10.2009 geändert. Dem Kläger zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, P, mit Wirkung ab 13.07.2010 bewilligt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerden der Kläger 2) bis 5) werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit bindend gewordenem Bescheid vom 02.05.2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) für April 2007 in Höhe von 1123,93 Euro sowie 1253,93 Euro monatlich für die Monate Mai bis Juli 2007 als Darlehen. Mit weiterem bindend gewordenem Bescheid vom 15.10.2007 wurden für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 weitere Leistungen in Höhe von 1218,08 Euro monatlich darlehensweise bewilligt. Mit Bescheid vom 28.05.2009 bewilligte der Beklagte in Ausführung eines in dem Verfahren Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen - S 21 AS 60/07 - geschlossenen Vergleichs vom 29.04.2009 weiterhin Leistungen für die Monate Februar und März 2007 in Höhe von 1253,93 Euro monatlich als Darlehen. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein.