Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.02.2011 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwältin L aus E beigeordnet.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhaltes und des Inhaltes der dem Senat vorliegenden Akten hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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