LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2011
L 7 AS 430/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 5011/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2011 (L 7 AS 430/11 B) - DRsp Nr. 2011/11784

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 430/11 B

DRsp Nr. 2011/11784

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg vom 07.02.2011 geändert.

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L aus E beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf eine mangelnde Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dem mit Schriftsatz vom 21.12.2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zustimmung zum Umzug in eine größere Wohnung konnte nicht von vornherein eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Die Antragsteller hatten zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nach summarischer Prüfung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.