Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht Detmold hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21.03.2012 zu Recht zurückgewiesen.
Das Gericht kann gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 10. Auflage 2012, § 86 b Rdn. 12 und 12 c). Dabei ist in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG dem Gesetz ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, weil der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. (Keller a.a.O, Rdn. 12c).
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