Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.02.2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragstellers ergeben sich folgende Bedenken:
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG n.F. in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist danach dann statthaft, wenn ihr Wert den für die Berufung maßgebenden Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung) übersteigt. Dies erscheint fraglich. Soweit das Sozialgericht insoweit allein darauf abstellt, dass der Antragsteller höhere Leistungen nach dem
Zunächst werden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Leistungen der Sozialhilfe sowie das Asylbewerberleistungsrecht betreffen, regelmäßig nur Regelungen bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung getroffen.
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