LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2009
L 13 EG 57/08
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 EG 22/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2009 (L 13 EG 57/08) - DRsp Nr. 2009/14204

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 13 EG 57/08

DRsp Nr. 2009/14204

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes und dabei insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die 1968 geborene Klägerin gebar am 00.00.2007 das Kind K. Es ist ihr zweites Kind nach dem am 00.00.2005 geborenen K1. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin und war bis zur Geburt von K1 erwerbstätig (vollzeitbeschäftigt). Nach dem Ende der Mutterschutzfrist nahm sie vom 19.07.2005 bis 08.08.2006 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit zahlte ihr der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31,00 EUR. Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) erhielt sie für K1 wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht.

Ab 09.08.2006 übte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung aus; ihr Arbeitgeber zahlte weiter den monatlichen Zuschuss zur Krankenversicherung von 31,00 EUR. Vom 24.11.2006 bis 07.03.2007 befand sich die Klägerin anlässlich der Geburt von K in Mutterschutz.

Am 06.03.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes K.