Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit seiner am 27.08.2009 vor dem Sozialgericht (
Mit Urteil vom 01.09.2010 hat das
Der Kläger hat hiergegen zunächst die nach der Rechtsmittelbelehrung als statthaft bezeichnete Berufung eingelegt, aber auf Hinweis des Berichterstatters, dass der allein streitige Anteil der Kosten für die Warmwasserbereitung für eine Dauer von sechs Monaten den Betrag für die zulassungsfreie Berufung nicht erreiche, diese zurückgenommen und Beschwerde gegen die Nichtzulassung derselben eingelegt.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 155 Abs.3,4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Beschwerde ist statthaft.
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