LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2011
L 19 AS 347/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 159/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2011 (L 19 AS 347/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/20310

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 347/11 NZB

DRsp Nr. 2011/20310

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Kläger hat mit seiner am 27.08.2009 vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ohne Berücksichtigung eines prozentualen Anteils für Kosten der Warmwasserbereitung für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 begehrt.

Mit Urteil vom 01.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne im Entscheidungstenor oder den Entscheidungsgründen die Berufung zuzulassen.

Der Kläger hat hiergegen zunächst die nach der Rechtsmittelbelehrung als statthaft bezeichnete Berufung eingelegt, aber auf Hinweis des Berichterstatters, dass der allein streitige Anteil der Kosten für die Warmwasserbereitung für eine Dauer von sechs Monaten den Betrag für die zulassungsfreie Berufung nicht erreiche, diese zurückgenommen und Beschwerde gegen die Nichtzulassung derselben eingelegt.

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 155 Abs.3,4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Beschwerde ist statthaft.