LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2011
L 8 R 833/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1286/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2011 (L 8 R 833/10 B ER) - DRsp Nr. 2012/4723

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen L 8 R 833/10 B ER

DRsp Nr. 2012/4723

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.9.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin auch die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs trägt.

Die Antragstellerin trägt außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.451,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6.7.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010, mit dem diese die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für geringfügig Beschäftigte im Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2007 in Höhe von 4.471,05 Euro zuzüglich Säumniszuschläge von 1.333,50 Euro, insgesamt 5.804,55 Euro verlangt.