LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2013
L 12 AS 1970/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 4068/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2013 (L 12 AS 1970/12 B) - DRsp Nr. 2013/2630

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1970/12 B

DRsp Nr. 2013/2630

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 09.07.2012 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Verfahrens vor dem SG ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M, F, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass das Begehren nach einer erneuten Einzelfallabwägung durch das SG Erfolg haben könnte. Dies allein rechtfertigt bereits die Bewilligung von PKH.

Der Senat weist zunächst darauf hin, dass das SG die bisherige Rechtsprechung und Literaturmeinung zu der Frage, wann bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X die Kosten für einen hinzugezogenen Rechtsbeistand zu übernehmen sind, in zutreffender Weise dargestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Notwendigkeit in der Regel zu bejahen und nur in Ausnahmefällen zu verneinen ist. Das SG kommt dann in einer sorgfältigen Abwägung zu dem Ergebnis, dass hier ein Ausnahmefall anzunehmen ist, also eine Kostenerstattung nicht stattfindet.