Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.05.2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Mit Beschluss vom 10.07.2007 hatte das Sozialgericht dem Kläger, der seinerzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Klageverfahren endete durch Annahme eines Anerkenntnisses der Beklagten mit Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2007. Nach einem Hinweis des Sozialgerichts auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf den Umstand, dass eine Kostenauferlegung zu Lasten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Klageveranlassung wegen mangelnder Information der Beklagten durch den Kläger unbillig wäre, nahm der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2007 einen zuvor gestellten Antrag auf Kostenentscheidung zurück.
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