LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2009
L 19 B 233/08 AS ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 238/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2009 (L 19 B 233/08 AS ER) - DRsp Nr. 2009/2599

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 19 B 233/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/2599

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.11.2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2008 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Mit Bescheid vom 22.10.2008 entzog die Antragsgegnerin die dem Antragsteller bis zum 31.12.2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem dieser der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen war.

Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, hat das Sozialgericht Münster mit Beschluss vom 21.11.2008 abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers hat vorliegend nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt jedoch das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil mehr gegen als für die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides spricht.