LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2011
L 6 AS 1002/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 876/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2011 (L 6 AS 1002/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20339

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 1002/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20339

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller streitet im gerichtlichen Eilverfahren gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt sowie einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller bezieht mit seiner Ehefrau von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20.09.2010 wurden Leistungen für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 bewilligt. Am 22.12.2010 erließ der Antragsgegner einen Eingliederungsverwaltungsakt, da der Antragsteller zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht bereit war. Dieser umfasste den Zeitraum vom 22.12.2010 bis zum 21.06.2011 und sah u.a. die Verpflichtung des Antragstellers vor, am 17.01.2011 an einer Informationsveranstaltung der Fachstelle B als voraussichtlichem Träger einer Maßnahme teilzunehmen. An dieser Veranstaltung nahm der Antragsteller nicht teil.