LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2013
L 7 AS 1134/13 B ER; L 7 AS 1135/13 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1097/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2013 (L 7 AS 1134/13 B ER; L 7 AS 1135/13 B) - DRsp Nr. 2013/19480

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1134/13 B ER; L 7 AS 1135/13 B

DRsp Nr. 2013/19480

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.06.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 8551,23 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung von 8551,23 EUR ist unmittelbar an die F zu leisten. Zudem wird der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig ein Darlehen für die Kosten für den Wiederanschluss an die Stromversorgung zu gewähren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus I bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die darlehensweise Übernahme von Heiz- und Stromschulden der Antragsteller bei der F Energie GmbH (F) in Höhe von 8551,23 EUR durch den Antragsgegner.