LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2011
L 8 R 287/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 37/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2011 (L 8 R 287/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15059

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 8 R 287/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15059

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22.2.2011 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009 wird angeordnet, soweit dieser Bescheid eine Gesamtforderung von 19.000 Euro einschließlich Säumniszuschlägen übersteigt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 6.307,55 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 16.12.2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2009, mit dem diese ihn auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.2004 bis zum 28.2.2007 i.H.v. 25.230,18 EUR in Anspruch nimmt. In dem Betrag sind Säumniszuschläge i.H.v. 5.114,00 EUR enthalten.