LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2009
L 7 B 2/09 SB
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 46/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2009 (L 7 B 2/09 SB) - DRsp Nr. 2009/17819

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 2/09 SB

DRsp Nr. 2009/17819

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Klägerin begehrte im gerichtlichen Verfahren die Anerkennung als Schwerbehinderte. Das Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 16.05.2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Nachdem das Sozialgericht (SG) nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2007 abgewiesen hatte, wurden im Berufungsverfahren Gutachten von Amts wegen von dem Neurologen und Psychiater Dr. S und dem Orthopäden Dr. T eingeholt. Daraufhin unterbreitete die Bezirksregierung N das Vergleichsangebot, bei der Klägerin einen GdB von 40 ab Antragstellung und einen GdB von 50 ab September 2007 (ambulante Untersuchung bei Dr. S) zu berücksichtigen und 1/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu übernehmen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dieses Regelungsangebot am 11.12.2007 angenommen.