Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin begehrte im gerichtlichen Verfahren die Anerkennung als Schwerbehinderte. Das Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 16.05.2003 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Nachdem das Sozialgericht (
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