LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2009
L 19 B 68/09 AS
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 93/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2009 (L 19 B 68/09 AS) - DRsp Nr. 2009/17818

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen L 19 B 68/09 AS

DRsp Nr. 2009/17818

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2009 geändert.

Der Antragstellerin wird für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ratenfrei bewilligt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2008 (Bescheid vom 18.04.2008, Änderungsbescheid vom 21.05.2008). Nachdem die Antragstellerin nach einer bis zum 27.07.2008 genehmigten 0rtsabwesenheit (Aufenthalt im Heimatland Türkei) sich nicht am 28.07.2008 trotz entsprechender Eingliederungsvereinbarung zurückgemeldet hatte, senkte die Antragsgegnerin die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2008 um monatlich 30 v.H. (insgesamt 95,00 EUR) ab.

Das hiergegen mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid anzuordnen, angerufene Sozialgericht (SG) Dortmund hat einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, weil die Antragstellerin gegen ihre Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen habe und nicht ausgeschlossen sei, dass ihr die Einhaltung ihrer Obliegenheit zur rechtzeitigen Rückmeldung möglich gewesen sei.