Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.05.2009 wird zurückgewiesen.
I. Der alleinstehende Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis zum 30.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er beantragte die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2009.
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