LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2013
L 7 AS 1450/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1659/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2013 (L 7 AS 1450/12 B) - DRsp Nr. 2013/16025

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1450/12 B

DRsp Nr. 2013/16025

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.